Bestimmungen über den sozialen Schutz der Mutterschaft und dem freiwilligen Schwangerschaftsabbruch
Art. 1 - (Schwangerschaftsunterbrechung kein Mittel derGeburtenregelung)
Der Staat gewährleistet das Recht auf eine verantwortungsbewusste Fortpflanzung, anerkennt den sozialen Wert der Mutterschaft und schützt das menschliche Leben von seinem Beginn an. Die freiwillige Schwangerschaftsunterbrechung, wie von diesem Gesetz vorgesehen, ist kein Mittel zur Geburtenkontrolle.
Der Staat, die Regionen und die Gebietskörperschaften fördern im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten den sozialen Gesundheitsdienst, sowie andere geeignete Initiativen, um zu verhindern, dass die Abtreibung ein Mittel zur Geburtenkontrolle werde.
Art. 2 - (Betreuung durch Familienberatungsstellen)
Die Familienberatungsstellen, die mit Gesetz vom 29. Juli 1975, Nr. 405 errichtet wurden, betreuen – unbeschadet der übrigen Bestimmungen desselben Gesetzes – die schwangere Frau: durch Aufklärung über die der schwangeren Frau auf Grund staatlicher und regionaler Gesetze zustehenden Rechte und über die sozialen, gesundheitlichen und fürsorgenden Dienste, die von örtlich wirkenden Stellen angeboten werden.
Durch Aufklärung über die geeignete Vorgangsweise, um die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Schwangeren zu erwirken.
Indem die Familienberatungsstelle besondere Maßnahmen selbst ergreift oder der zuständigen lokalen Körperschaft oder anderen sozialen Einrichtungen, die im Gebiet tätig sind, vorschlägt, wenn die Schwangerschaft oder die Mutterschaft Probleme erzeugt, zu deren Lösung sich die normalen Maßnahmen gemäß Buchstabe a) als unzureichend erweisen.
Durch Beihilfe, um die Gründe zu überwinden, welche die Frau zu einer Schwangerschaftsunterbrechung führen könnten.
Die Familienberatungsstellen können auf der Grundlage besonderer Regelungen oder Vereinbarungen sich für die Zielsetzungen des vorliegenden Gesetzes der freiwilligen Mitarbeit geeigneter sozialer Basisgruppen (Organisationen) oder der Vereinigung des Freiwilligendienstes bedienen, die in schwierigen Fällen der Mutter auch nach der Geburt helfen können.
Die Verabreichung der Mittel, welche erforderlich sind, um die freigewählten Ziele bezüglich der verantwortungsbewussten Fortpflanzung zu erreichen, ist auf ärztlicher Verschreibung in den Gesundheits- und Beratungseinrichtungen auch an Minderjährige erlaubt.
Art. 3 - (Finanzierung der Familienberatungsstellen)
Auch für die Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben, die mit diesem Gesetz den Familienberatungsstellen übertragen werden, werden die Geldmittel gemäß Art. 5 des Gesetzes vom 29. Juli 1978, Nr. 405 durch die jährliche Bereitstellung von 50 Mrd. Lire erhöht, die unter den Regionen auf der Grundlage der gleichen, vom gesagten Artikel festgelegten Maßstab, zu verteilen sind. (… Bestimmungen über die Deckung der Ausgaben für das Jahr 1978)
Art. 4 - (Gründe, die eine Schwangerschaftsunterbrechung in den ersten 90 Tagen rechtfertigen – Indikationen)
Die Frau, welche Umstände beklagt, die für die Fortsetzung der Schwangerschaft, die Geburt oder die Mutterschaft eine ernste Gefahr für ihre körperliche oder psychische Gesundheit darstellen und dies im Bezug auf ihren Gesundheitszustand, ihrer wirtschaftlichen oder sozialen oder familiären Verhältnisse, oder wegen der Vermutung von Anomalien oder Missbildungen der Leibesfrucht, wendet sich für die freiwillige Abbrechung der Schwangerschaft in den ersten 90 Tagen an eine gemäß Art. 2 Buchstabe 2) des Gesetzes vom 29. Juli 1978, Nr. 405 errichtete öffentliche Beratungsstelle oder an eine hierzu von der Region ermächtigte Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder an ihren Vertrauensarzt.
Art. 5 - (Antrag auf Schwangerschaftsunterbrechung)
Die Beratungsstellen und die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes haben neben der Gewährleistung der notwendigen ärztlichen Untersuchungen die Aufgabe in jedem Fall und besonders wenn der Antrag auf Schwangerschaftsunterbrechung mit der Belastung der Gesundheit oder Schwangeren durch die wirtschaftlichen oder sozialen oder familiären Verhältnisse begründet wird, mit der Frau, und, wenn die Frau einwilligt, mit dem Vater des Ungeborenen, unter Achtung der Würde der Frau und des Anspruchs auf Vertraulichkeit der Frau und der Vater des Kindes bezeichneten Person, die möglichen Lösungen der eigenen Probleme zu prüfen, der Frau zu helfen, die Ursachen zu beseitigen, welche sie zur Schwangerschaftsunterbrechung führen könnten, die Frau zu befähigen, ihre Rechte als Arbeitnehmerin und als Mutter durchzusetzen und jede geeignete Maßnahme zu verwirklichen, die ermöglicht, die Frau zu unterstützen, indem ihr alle notwendigen Hilfen während der Schwangerschaft und nach der Geburt angeboten werden.
Wenn sich die Frau an ihren Vertrauensarzt wendet, wird dieser alle notwendigen ärztlichen Untersuchungen unter Achtung der Würde und Freiheit der Frau vornehmen. Er wird mit der Frau und, wenn die Frau einwilligt, mit dem Vater des Kindes unter Achtung der Würde der Frau und des Anspruchs auf Vertraulichkeit der Frau und der als Vater des Kindes bezeichneten Person auch auf Grund des Ausgangs der obigen Untersuchungen die Umstände prüfen, welche bewirken, dass die Frau die Schwangerschaftsunterbrechung erlangt. Der Arzt informiert die Frau über die ihr zustehenden Rechte und über die Maßnahmen sozialer Natur, die sie beanspruchen kann, sowie über die Beratungsstellen und die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Wenn der Arzt der Beratungsstelle oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Vertrauensarzt Bedingungen feststellt, die einen dringenden Eingriff erforderlich machen, erlässt er der Frau sofort eine Bescheinigung, welche die Dringlichkeit bestätigt. Mit dieser Bescheinigung kann sich die Frau zu einer zur Schwangerschaftsunterbrechung ermächtigten Stelle begeben.
Wird kein Dringlichkeitsfall festgestellt, so stellt nach der Aussprache der Arzt der Beratungsstelle, des öffentlichenGesundheitsdienstes oder der Vertrauensarzt angesichts der Forderung der Frau die Schwangerschaft auf Grund der Umstände gemäß Art. 4 zu unterbrechen, eine Abschrift eines auch von der Frau unterschriebenen Dokuments aus, welche Zustand der Schwangerschaft und die gestellte Forderung (nach Schwangerschaftsunterbrechung) bestätigt und sie auffordert, die Entscheidung sieben Tage aufzuschieben. Nach Ablauf der sieben Tage kann sich die Frau mit dem gemäß diesem Absatz ausgestellten Dokument bei einer der ermächtigten Stellen zur Schwangerschaftsunterbrechung einfinden.
Art. 6 - (Gründe, welche die Schwangerschaftsunterbrechung nach den ersten 90 Tagen rechtfertigen – Indikationen)
Die Schwangerschaftsunterbrechung nach den ersten 90 Tagen kann vorgenommen werden: wenn die Schwangerschaft und die Geburt eine schwere Gefahr für die Frau darstellen; wenn krankhafte Entwicklungen festgestellt werden, darunter solche, die zu schwerwiegenden Anomalien und Missbildungen des Ungeborenen führen, die eine schwere psychische oder physische Gefahr für dieGesundheit der Frau verursachen.
Art. 7 - (Feststellung der Gründe gemäß Art. 6)
Die krankhaften Entwicklungen, welche den im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Fälle entsprechen, werden von einem Arzt des geburtshelferischen Dienstes des Krankenhauses, in dem der Eingriff vorgenommen werden soll, festgestellt. Der Arzt kann sich der Mitarbeit von Spezialisten bedienen. Der Arzt ist verpflichtet, die Unterlagen für den Fall zu liefern und seine Bescheinigung an den Sanitätsdirektor für den sofortigen Eingriff weiterzuleiten.
Wenn die Schwangerschaftsunterbrechung wegen der drohenden Lebensgefahr für die Frau notwendig wird, kann der Eingriff auch ohne der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verfahren und außerhalb der Einrichtungen gemäß Art. 8 vorgenommen werden. In diesen Fällen muss der Arzt den Provinzialarzt benachrichtigen.
Wenn die Möglichkeit des selbständigen Lebens für den Fötus gegeben ist, kann die Unterbrechung der Schwangerschaft nur im Fall gemäß Buchstabe a) vorgenommen werden und der Arzt, welcher den Eingriff vornimmt, muss alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Leben des Fötus zu erhalten.
Art. 8 - (Öffentliche Einrichtungen, welche die Schwangerschaftsunterbrechungen vornehmen können)
Die Unterbrechung der Schwangerschaft wird von einem Arzt des geburtshelferischen Dienstes an einem allgemeinen Krankenhaus, laut Art. 20 des Gesetzes vom 12. Februar 1968, Nr. 132, vorgenommen. Der Arzt stellt auch fest, dass keine Gegenindikation gegeben ist. Die Eingriffe können außerdem an den spezialisierten öffentlichen Krankenhäusern, Instituten und Körperschaften gemäß Art. 1 vorletzter Absatz des Gesetzes vom 12. Februar 1968, Nr. 132 und den Einrichtungen laut Gesetz vom 26. November1973, Nr. 817 und laut D.P.R. vom 18. Juni 1958, Nr. 754 vorgenommen werden, unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Verwaltungsorgane das Ansuchen stellen. In den ersten 90 Tagen kann die Unterbrechung derSchwangerschaft auch in den von der Region ermächtigten Kliniken, welche die sanitären Voraussetzungen und geburtshelferischen Dienste aufweisen, vorgenommen werden.
Mit eigenem Dekret wird der Gesundheitsminister die Möglichkeit der ermächtigten Kliniken, Schwangerschaftsunterbrechungen vorzunehmen, einschränken, indem festgelegt wird: Der Prozentsatz der Eingriffezur Schwangerschaftsunterbrechung, welche im Bezug auf die Gesamtzahl der operativen Eingriffe, die im vorherigen Jahr bei der gleichen Einrichtung vorgenommen wurden. Der Prozentsatz der für die Schwangerschaftsunterbrechung zugelassenen Aufenthaltstage bezogen auf die Gesamtzahl der Aufenthaltstage, die im Vorjahr auf Grund der Konvention mit der Region erreicht wurden. Die Prozentsätze unter Nr. 1.) und 2.) dürfen nicht unter 20% liegen und müssen für alle Kliniken gleich sein. Zwischen den oben angegebenen Kriterien können die Kliniken jenes wählen, an welches sie sich halten wollen.
In den ersten 90 Tagen müssen die Eingriffe für die Schwangerschaftsunterbrechung nach Errichtung der lokalen Sanitätseinheit auch in den entsprechend eingerichteten und funktional mit den Krankenhäusern und den ermächtigten Kliniken verbundenen Poliambulatorien durchgeführt werden können. Die gemäß Art. 5 Absatz 3 erlassene Bescheinigung und das nach Ablauf der 7 Tage überreichte Dokument geben Anrecht auf den sofortigen Eingriff und, wenn notwendig, auf stationäre Behandlung.
Art. 9 - (Verweigerung aus Gewissensgründen)
Das Sanitätspersonal und das Hilfspersonal braucht nicht an den von den Artikeln 5 und 7 vorgesehenen Verfahren und an den Eingriffen zur Schwangerschaftsunterbrechung teilnehmen, wenn es mit vorheriger Erklärung die Weigerung aus Gewissensgründen geltend macht. Die Erklärung des Verweigerers ausGewissensgründen muss dem Provinzialamtsarzt und, im Falle des Personals der Krankenhäuser oder Kliniken, auch dem Sanitätsdirektor innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Erwerb der Berufsbefähigung oder bei der Aufnahme durch eine Körperschaft, welche verpflichtet ist, Leistungenzur Schwangerschaftsunterbrechung zu erbringen, oder nach dem Abschluss einer Konvention mit den Sozialversicherungsanstalten, welche zur Erbringung solcher Leistungen führt, mitgeteilt werden.
Die Weigerung aus Gewissensgründen kann stets rückgängig gemacht oder auch außerhalb der Fristen gemäß vorigen Absatz eingereicht werden, aber in diesem Fall wird die Erklärung ein Monat nach ihrer Einreichung beim Provinzialamtsarzt wirksam.
Die Weigerung aus Gewissensgründen befreit das Sanitätspersonal und das Hilfspersonal von der Teilnahme an den Verfahren und an den Tätigkeiten, die spezifisch und notwendigerweise auf die Unterbrechung der Schwangerschaft gerichtet sind, und nicht von der Betreuung vor und nachdem Eingriff.
Die Krankenhäuser und die befähigten Kliniken sind in jedem Fall verpflichtet, durch Durchführung des vom Art. 7 vorgesehenen Verfahrens und die Vollziehung des Eingriffs zur Schwangerschaftsunterbrechung gemäß der vorgeschriebenen Artikel 5, 7 und 8 vorzunehmen. Die Region kontrolliert und garantiert die Durchführung auch durch die Verfügbarkeit (Mobilität) des Personals.
Das Sanitätspersonal und das Hilfspersonal kann sich nicht auf die Verweigerung aus Gewissensgründen berufen, wenn ihre persönlicheTeilnahme unerlässlich ist, um die Frau bei unmittelbarer Lebensgefahr zuretten.
Die Verweigerung aus Gewissensgründen gilt mit sofortiger Wirkung als widerrufen, wenn die Person, die sie geltend gemacht hat, an den Verfahren oder an Eingriffen zur Schwangerschaftsunterbrechung laut vorliegendem Gesetz, mit Ausnahme der im vorigen Absatz vorgesehenen Fälle, teilnimmt.
Art. 10 - (Kosten des Eingriffs trägt der öffentlicheGesundheitsdienst)
Die Untersuchung, der Eingriff, die Pflege und der eventuelle Krankenhausaufenthalt für die Schwangerschaftsunterbrechung in den von den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen Fällen der Schwangerschaftsunterbrechung, welche in den Gesundheitseinrichtungen gemäß Art. 8 vorgenommen werden, fallen unter die Krankenhausleistungen, welche mit Gesetz vom 17. August 1974, Nr. 386 auf die Regionen übertragen wurden.
Sämtliche Kosten für die zur Beendigung der Schwangerschaft und für die Geburt notwendigen Untersuchungen, Behandlungen und Krankenhausaufenthalte, welche Frauen betreffen, die kein Recht auf die Leistungen der Krankenversicherung haben, gehen zu Lasten der Region.
Solange nicht der öffentliche Gesundheitsdienst errichtet wird, gehen sämtliche in den vorhergehenden Absätzen nicht vorgesehenen Leistungen und die gemäß Art. 5 Absatz 2 und gemäß Art. 7 Absatz 1 von Ärzten im öffentlichen Dienstverhältnis oder Ärzten, die ihre Tätigkeit in öffentlichen oder mit der Region konventionierten Einrichtungen ausüben, durchgeführten Untersuchungen, zu Lasten der Krankenversicherungsanstalt.
Art. 11 - (Benachrichtigung des Provinzialamtsarztes)
Das Krankenhaus, die Klinik oder die Poliambulatorium, in denen der Eingriff zur Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommen wurde, sind verpflichtet, dem örtlich zuständigen Provinzialarzt eine Erklärung zu übermitteln, mit welcher der Arzt, der den Eingriff vorgenommen hat, diesen Eingriff und die Unterlagen, auf Grund derer der Eingriff vorgenommen wurde, bekannt gibt, ohne die Personalien der Frau zu erwähnen.
Die Buchstaben b) und f) des Artikel 103 des Einheitstextes der Sanitätsgesetze – laut dem königlichen Dekret vom 27.07.1934Nr. 1265 – wurden aufgehoben.
Art. 12 - (Minderjährige)
Der Antrag auf Schwangerschaftsunterbrechung nach dem Verfahren gemäß dem vorliegenden Gesetz wird von der Frau persönlich gestellt. Wenn die Frau ein Alter unter 18 Jahren aufweist, ist für die Schwangerschaftsunterbrechung die Zustimmung desjenigen erforderlich, der die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft ausübt.
Wenn ernste Gründe bestehen, welche die Befragung der Personen, die die elterliche Gewalt ausüben, verhindern oder nicht ratsam erscheinen lassen oder wenn diese Personen, nach der Befragung, ihre Zustimmung verweigern oder abweichende Meinung äußern, führen die Beratungsstellen oder die Einrichtungen des Gesundheitsdienstes oder der Vertrauensarzt die Aufgaben und Verfahren gemäß Art. 5 durch und übergeben innerhalb von 7 Tagen nach Antrag einen mit einem eigenen Gutachten versehenen Bericht dem Vormundschaftsrichter des betreffenden Ortes. Der Vormundschaftsrichter kann innerhalb von 5 Tagen nachdem er die (minderjährige) Frau angehört hat, unter Berücksichtigung ihres Willens, der von ihr geäußerten Gründe und des ihm übermittelten Berichtes, die Frau mit einer Verfügung, gegen welche keine Berufung möglich ist, ermächtigen, die Entscheidung zur Schwangerschaftsunterbrechung zu treffen.
Wenn der Arzt auf Grund einer schweren Gefahr für die Gesundheit der Minderjährigen die Dringlichkeit feststellt, bestätigt er das Bestehen der Bedingungen, welche die Unterbrechung der Schwangerschaft unabhängig von der Zustimmung dessen, der die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft ausübt, und ohne den Vormundschaftsrichter anzurufen, rechtfertigen. Diese Bestätigung gibt Anrecht auf die dringliche Durchführung des Eingriffs und, wenn nötig, auf die Einlieferung. Zum Zwecke der Schwangerschaftsunterbrechung nach den ersten 90 Tagen, werden auch für die Minderjährigen, unabhängig von derZustimmung dessen, der die elterliche Gewalt ausübt, die Verfahren gemäß Art. 7 angewandt.
Art. 13 - (Entmündigte)
Wenn die Frau wegen Geisteskrankheit entmündigt ist, kann der Antrag gemäß den Artikeln 4 und 6 außer von ihr persönlich auch vom Vormund oder vom Ehemann, der nicht Vormund ist und nicht gerichtlich getrennt ist, gemacht werden. Wenn der Antrag von der Entmündigten oder dessen Ehemann gemacht wird, muss die Meinung des Vormunds eingeholt werden. Der vom Vormund oder vom Ehemann eingebrachte Antrag muss von der Frau bestätigt werden. Der Arzt der Beratungsstelle oder der Einrichtung des Gesundheitsdienstes oder der Vertrauensarzt übermitteln dem Vormundschaftsrichter innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Einreichung der Anfrage einen Bericht, welcher Auskünfte über den Antrag und seine Herkunft, über das wie immer geartete Verhalten der Frau und über die Schwere und Art der Geistesstörung sowie die Meinung des Vormunds, wenn sie ausgedrückt wurde, gibt. Der Vormundschaftsrichter entscheidet nach eventuellen Anhören der Betroffenen innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Berichtes mit einer Verfügung gegen welche keine Berufung eingelegt werden kann. Die Verfügung des Vormundschaftsrichters hat die Wirkungen gemäß Art. 8, letzter Absatz.
Art. 14 - (Informationen über die Geburtenregelung)
Der Arzt, der die Unterbrechung der Schwangerschaft vornimmt, ist angehalten, der Frau Informationen und Hinweise über die Geburtenregelung zu geben sowie sie an den Abtreibungsverfahren, die stets in der Art ausgeführt werden, dass die persönliche Würde der Frau gewahrt bleibt, Anteil nehmen zu lassen. In Anwesenheit von krankhaften Entwicklungen, darunter auch solche, die Anomalien oder Missformen der Leibesformen betreffen, muss der Arzt, welcher die Unterbrechung der Schwangerschaft vornimmt, der Frau die nötigen Auskünfte zur Verhütung solcher Entwicklungen erteilen.
Art. 15 - (Fortbildung des Sanitäts- und Hilfspersonals)
Die Regionen fördern in Übereinkunft mit den Universitäten und den Krankenhäusern die Weiterbildung des Sanitätspersonals und des Hilfspersonals in Zusammenhang mit der verantwortungsbewussten Fortpflanzung, den Empfängnisverhütungsmitteln, des Ablaufs der Schwangerschaftsunterbrechung, welche am besten die körperliche und psychische Unversehrtheit der Frau gewährleisten und das geringste Risiko aufweisen. Die Regionen fördern außerdem Kurs und Tagungen, an denen das Sanitätspersonal und das Hilfspersonal und auch Personen teilnehmen können, die an der Vertiefung der Fragen der Sexualerziehung, des Ablaufs de rSchwangerschaft, der Geburt, der Empfängnisverhütungsmittel und der Schwangerschaftsunterbrechung interessiert sind.
Um die Bestimmungen der Art. 2 und 5 zu verwirklichen, verfassen die Regionen ein jährliches Programm für die Fortbildung und Information auf dem Gebiet der staatlichen und regionalen Gesetzgebung über dieSozial-, Gesundheits – und Fürsorgedienste, die im Bereich der Region wirken.
Art. 16 - (Bericht für das Parlament)
Mit dem auf das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes folgenden Jahr legt der Minister für das Gesundheitswesen innerhalb des Monats Februar dem Parlament einen Bericht über die Anwendung des Gesetzes und seinen Auswirkungen auch bezüglich des Problems der Vorbeugung vor. Die Regionen sind verpflichtet, die nötigen Informationen innerhalb des Monats Jänner jeden Jahres auf vom Ministerium vorbereiteten Fragebögen zu liefern. Ein ähnlicher Bericht wird vom Justizminister für die Fragen unterbreitet, welche in der besonderen Zuständigkeit seines Ministeriums liegen.
Art. 17 - (Strafen für unerlaubte Abtreibung)
Jeder, der absichtlich die Unterbrechung derSchwangerschaft einer Frau herbeiführt, wird mit Gefängnis zwischen 3 Monaten und 2 Jahren bestraft. Jeder, der einer Frau absichtlich eine Frühgeburt verursacht, wird mit dem im vorigen Absatz vorgesehenen, bis zur Hälfte herabgesetzten Strafen belegt. Wenn die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Vergehen zusammen mit Verletzungen oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen erfolgen, wird die Strafe erhöht.
Art. 18 - (Strafen für Abtreibung ohne Zustimmung der Frau)
Jeder, der die Schwangerschaftsunterbrechung ohne Zustimmung der Frau bewirkt, wird mit Gefängnisstrafen zwischen 4 und 8 Jahren bestraft. Die Zustimmung, die mit Gewalt oder Drohung oder mit List erzielt wurde, gilt als nicht gegeben. Die gleiche Strafe wird für jeden angewandt, der die Unterbrechung der Schwangerschaft durch Handlungen bewirkt, die auf die Verletzung der Frau abzielen. Diese Strafe wird bis zur Hälfte herabgesetzt, wenn durch diese Verletzungen eine frühzeitige Geburt erfolgt.
Wenn die im Absatz 1 und 2 vorgesehenen Handlungen zumTod der Frau führen, wird eine Gefängnisstrafe zwischen 6 und 12 Jahren verhängt, bei schweren Verletzungen der Frau wird die letztgenannte Strafe vermindert.
Art. 19 - (Strafen für Abtreibung ohne Einhaltung dergesetzlichen Bestimmungen)
Jeder, der eine freiwillige Schwangerschaftsunterbrechung ohne Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 5 oder 8 herbeiführt, wird mitGefängnis bis zu 3 Jahren bestraft. Die Frau wird mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Lirebestraft.
Wenn die freiwillige Schwangerschaftsunterbrechung ohne die ärztliche Feststellung der vom Art. 6 Buchstabe a) und b) vorgesehenen Fälle oder jedenfalls ohne Einhaltung der Bestimmungen gemäß Art. 7 erfolgt, so wird derjenige, der die Schwangerschaftsunterbrechung bewirkt, mit Gefängnis zwischen 1 und 4 Jahre bestraft. Die Frau wird mit Gefängnis bis zu 6 Monate bestraft.
Wenn die freiwillige Schwangerschaftsunterbrechung an einer minderjährigen oder entmündigten Frau außerhalb der vorgesehenen Fälle oder ohne Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 12 und 13 vorgenommen wird, so wird derjenige, der sie bewirkt, mit bis zur Hälfte erhöhten Strafen gemäß den vorgehenden Absätzen bestraft. Die Frau ist nicht strafbar.
Wenn durch die Handlungen laut vorigen Absätzen der Tod der Frau herbeigeführt wird, so wird eine Gefängnisstrafe zwischen 3 und 7 Jahren angewandt; wenn es zu schwersten Verletzungen kommt, wird eine Gefängnisstrafe zwischen 2 und 5 Jahre angewandt; kommt es zu schweren Verletzung, wird die erstgenannte Strafe vermindert. Die vom vorhergehenden Absatz festgelegten Strafen werden erhöht, wenn der Tod oder die Verletzung der Frau durch die in Absatz 5 vorgesehenen Handlungen herbeigeführt werden.
Art. 20 - (Straferhöhung)
Die von den Artikeln 18 und 19 für jene, welche die Schwangerschaftsunterbrechung herbeiführen, vorgesehenen Strafen werden erhöht, wenn die strafbare Handlung von Personen begangen wird, welche die Verweigerung aus Gewissengründen gemäß Art. 9 geltend gemacht haben.
Art. 21 - (Verletzung der Amtsgeheimnisse)
Jeder, der die Identität von Personen, welche die Verfahren oder Eingriffe gemäß dem vorliegenden Gesetz in Anspruch genommen haben und die er aus beruflichen oder amtlichen Gründen erfährt, bekannt gibt oder irgendwie Nachrichten zu deren Entdeckung verbreitet, wird gemäß Art. 622 Strafgesetzbuch bestraft – außer die vom Art. 326 vorgesehenen Fälle des Strafgesetzbuches.
Art. 22 - (Abschaffung des X. Titels, 2. Buch Strafges.b.: Verbrechen gegen die Unversehrtheit und die Gesundheit der Nachkommenschaft)
Der X. Titel des II. Buches des Strafgesetzbuches ist abgeschafft. Außerdem ist Nr. 3 Absatz 1 und Nr. 5 Absatz 2 des Art. 583 des Strafgesetzbuches abgeschafft.
Wenn nicht eine endgültige Verurteilung vorliegt, ist jemand für das Vergehen der Abtreibung nicht strafbar, wenn die Handlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurde und wenn der Richter feststellt, dass die Bedingungen gemäß Art. 4 und 6 gegeben waren.
Rom, 22. Mai 1978
LEONE –ANDREOTTI – ANSELMI – BONIFACIO – MORLINO - PANDOLFI
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